Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen. Weitere Informationen finden Sie in unseren > Datenschutzhinweisen

> Impressum

> Datenschutzerklärung

DG Nexolution Mobility GmbH
Leipziger Str. 35, 65191 Wiesbaden
E-Mail: service@dgx-mobility.de
Telefon: 0611-50 66 26 00

Staatliche Unterstützung beim Einstieg in die E-Mobilität

Zurück zu den Neuigkeiten

3. Förderaufruf Ladeinfrastruktur und geldwerter Vorteil bei E-Fahrzeugen

Lesen Sie, was sich bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils bei Elektrofahrzeugen seit 01. Januar 2019 geändert hat und wie Sie beim dritten Förderaufruf für die Ladeinfrastruktur profitieren können.

Halbierung der Dienstwagenbesteuerung bei E-Fahrzeugen

Bei der privaten Nutzung des Dienstwagens muss der geldwerte Vorteil in der Steuererklärung angegeben werden. Dieser Betrag lag bisher bei 1 Prozent. 
Die aktuellen Änderungen betreffen die Fahrer von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen. Mit der Neufassung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG wird die im Koalitionsvertrag vereinbarte Maßnahme zur Förderung der Elektromobilität durch eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Überlassung von dienstlichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen umgesetzt. 
Für diese Fahrzeuge gelten dann 0,5 Prozent statt 1 Prozent des inländischen Brutto-Listenpreises.

Für welchen Zeitraum gilt die halbierte Versteuerung?

Geltung hat diese Neuregelung für Elektro- und die extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden. 

Welche Voraussetzungen gibt es bei Hybrid-Fahrzeugen?

Die Fahrzeuge müssen unter die Definition des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) fallen.
Damit werden für Hybridfahrzeuge eine elektrische Mindestfahrleistung von 40 Kilometern oder eine Höchstemission von 50 Gramm CO2 pro Kilometer verbindlich.

Der dynamische Verweis auf das EmoG stellt also sicher, dass der Steuervorteil nicht undifferenziert auf alle Hybridfahrzeuge erstreckt wird. Diese Anforderungen kann das Fuhrparkmanagement aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ersehen.

Der bisherige Nachteilsausgleich gilt weiterhin für vor und nach diesem Zeitraum, also bis zum 31. Dezember 2018 und ab dem 1. Januar 2022 angeschaffte oder geleaste Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, wonach der Bruttolistenpreis lediglich um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems nach einer an der Batterieleistung orientierten gestaffelten Pauschale gemindert werden kann.

Gilt die Halbierung der Bemessungsgrundlage auch bei der Fahrtenbuchmethode?

Auch im Rahmen der Fahrtenbuchmethode gilt die Halbierung der Bemessungsgrundlage durch die Aufwendungen (AfA) für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, sodass entsprechend zum Beispiel Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte zu berücksichtigen sind.

Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)

Das Bundeskabinett hat am 18.05.2016 ein Marktanreizprogramm im Umfang von 1 Milliarden Euro zur Förderung der Elektromobilität verabschiedet. Durch den Markthochlauf von E-Fahrzeugen hat das Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) das Förderprogramm „Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“ erarbeitet. Hiermit soll der flächendeckende Ausbau von Ladeinfrastruktur unterstützt werden.

Seit Anfang 2017 wird durch dieses Programm der Aufbau der Ladeinfrastruktur durch eine anteilige Finanzierung der Investitionskosten gefördert. Ziel ist es, dem Nutzer ein bedarfsgerechtes und nutzerfreundliches Netz aufzubauen, in dem er schnell und überall in Deutschland laden kann. Dies wird im Rahmen von vier Förderaufrufen durchgeführt, welche am 31. Dezember 2020 auslaufen. Insgesamt umfasst das Programm Fördermittel von insgesamt 300 Millionen Euro, welche sich wie folgt zusammensetzen:

  • Aufbau öffentlich zugänglicher Schnellladeinfrastruktur in Metropolen und entlang der Bundesfernstraße, ca. 5.000 Ladestationen, Fördersumme 200 Millionen Euro.
  • Aufbau öffentlich zugänglicher Normalladeinfrastruktur, ca. 10.000 Ladestationen, Fördersumme 100 Millionen Euro.

Bislang wurden in den ersten beiden Förderaufrufen insgesamt 15.803 Ladepunkte, davon 13.473 Normalladepunkte und 2.330 Schnellladepunkte bewilligt. Dies umfasst einem Fördervolumen von mehr als 76 Mio. Euro.

Aktuell läuft der dritte Förderaufruf, indem Normallade- und Schnellladepunkte bis zu maximal 60 % bezuschusst werden. Mit dem diesem Aufruf kam erstmalig ein webbasiertes Standorttool zum Einsatz. Mit Hilfe von Raum- und Infrastrukturen sowie Verkehrs-, Fahrzeug- und Mobildaten soll der bundesweite Bedarf identifiziert werden. Die Höhe des Zuschusses bezieht sich auf den berechneten Bedarf, somit soll ein zukunftsorientierter und zugleich bedarfsgerechter Ausbau sichergestellt werden.

Neben der Ladeeinrichtung gelten auch z.B. der Netzanschluss, die Parkplatzmarkierungen, der Tiefbau und das Fundament, die Installation und Inbetriebnahme sowie vieles weitere als zuwendungsfähige Ausgaben. Die Förderanträge können bis zum 21.02.2019 auf dem Antragsportal easy-Online gestellt werden.

Quelle: flotte.de; bav.bund.de